Bereits seit 2016 greift eine Neuregelung zur Eindämmung bestimmter unerwünschter Gestaltungen (§ 36 a EStG), an denen auch steuerbegünstigte Anleger missbräuchlich zu Lasten des Fiskus mitgewirkt haben sollen. Ohne nähere Differenzierung sind im Ansatz seitdem alle Körperschaften betroffen, wenn sie mehr als 20.000 € deutsche Dividenden pro Jahr beziehen. Bei den Steuerpflichtigen geht es um die dann verminderte Anrechnung der Kapitalertragsteuer und bei den Steuerbefreiten um eine etwaige Deklarations- und Nachzahlungspflicht. Vermeiden lässt sich dies nur, wenn bestimmte Voraussetzungen des „Anlage-Wohlverhaltens“ nachweislich gegeben waren. Mit dieser neuen Situation müssen sich Stiftungsvorstände schon seit dem Jahr 2016 beschäftigen. Nach Plan kommt 2019 eine Verschärfung hinzu.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2018.05.20 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-18 |
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