Bei der Gestaltung oder Änderung einer Stiftungssatzung besteht häufig das Anliegen, eine Überalterung der Organmitglieder zu vermeiden. Die Entscheidungsträger sollen leistungsfähig sein und sich offen und zugänglich für Innovationen zeigen. Aus diesem Grunde enthalten viele Satzungen eine Regelung, nach der das Amt eines Organmitgliedes mit dem Erreichen eines bestimmten Lebensjahres endet. Diese gestalterisch übliche Bestimmung kann aber in Widerspruch zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Teil des „Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006“, stehen, das am 18.08.2006 in Kraft getreten ist. Es sollte in erster Linie vier verschiedene europäische Richtlinien zur Verhinderung und Beseitigung diskriminierender Behandlungen in Beschäftigungsverhältnissen aus den Jahren 2000 bis 2004 in deutsches Recht umsetzen. Danach ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechtes, der Religion oder der Weltanschauung, wegen einer Behinderung, der sexuellen Identität oder eben des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. Die Einführung des AGG hat die Zulässigkeit von Altersbeschränkungen in Stiftungssatzungen grundsätzlich in Frage gestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2007.06.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-12-01 |
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