Es kommt selten genug vor, dass stiftungsrechtliche Fragen vor Gericht geklärt werden, noch seltener kommt es zu höchstrichterlichen und wegweisenden Entscheidungen. Mit seinem Urteil vom 7.10.2009 (Xa ZR 8/08) hatte der BGH Gelegenheit, sich mit dem Stiftungsrecht zu befassen und zwar mit einer überaus streitigen Frage. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, welche Formanforderungen an den Zuwendungsvertrag zwischen Stiftung und Destinatär zu stellen sind. Im Einklang mit Teilen der stiftungsrechtlichen Literatur hatten das LG Wuppertal und das OLG Düsseldorf die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses von der Einhaltung der notariellen Form abhängig gemacht und im konkreten Fall – da keine notarielle Beurkundung vorlag – die Klage des Begünstigten auf Fortsetzung der vertraglich zugesagten Dauerförderung wegen Formnichtigkeit des Vertrages abgewiesen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2010.03.26 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-01 |
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