Häufig realisieren Stifter erst nach der Errichtung, dass es ihnen an Einfluss auf „ihre“ Stiftung fehlt. Als selbstständige Rechtspersönlichkeit ist die Stiftung nach der Anerkennung nur noch dem in der Satzung objektivierten Stifterwillen verpflichtet. War es der Stifter zuvor gewohnt, mit seinem Vermögen frei zu disponieren, stößt er nunmehr an die Grenzen des von ihm selbst zum Zeitpunkt der Errichtung geäußerten Willens sowie der Vorgaben der Stiftungsaufsicht. Hat sich der Stifter keine Verwaltungsrechte vorbehalten bzw. ist er als Mitglied eines Stiftungsorgans nur unzureichend mit Kompetenzen ausgestattet, fehlt es ihm auch am Einfluss auf die konkrete Stiftungsarbeit. Stiftern, die sich aktiv einbringen wollen, ist daher dringend angeraten, sich schon in der Stiftungssatzung weitreichende Rechte zu sichern. Wurde dies versäumt, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Satzung noch ändern lässt. Die Stiftungsgesetze der Länder machen hier unterschiedliche Vorgaben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2007.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-06-01 |
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