Gemäß § 10b Abs. 1 EStG dürfen Steuerpflichtige ihre Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke in einem bestimmten Umfang als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Dies gilt auch für die Zuwendung von Wirtschaftsgütern, also sog. Sachspenden (vgl. § 10b Abs. 3 EStG). Um jedoch in den Genuss der Steuervergünstigung zu gelangen, muss nach § 49 EStDV der Empfänger der Zuwendungen eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle (Ziff.1) oder eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein (Ziff. 2). Danach sind Spenden, die unmittelbar an ausländische gemeinnützige Einrichtungen erfolgen, nicht vom deutschen Steuerprivileg erfasst. Dies hat erst jüngst das Finanzgericht (FG) Münster in seinem Urteil vom 28.10.2005 bestätigt. Dieser Beitrag geht der Frage nach, wie die Einschränkung des Steuerprivilegs nach § 10b Abs. 1 EStG i.V.m. § 49 EStDV mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und welche Überlegungen auf Grund aktueller EU-Rechtsprechung in der Gestaltungspraxis angestellt werden sollten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2006.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-10-01 |
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