In der Mehrzahl der Fälle werden steuerbegünstigte Organisationen nicht allein, sondern gemeinsam mit anderen Einrichtungen oder auch natürlichen Personen durch letztwillige Verfügung zu Erben berufen. Teilweise ist Testamentsvollstreckung angeordnet, teilweise obliegt die Nachlassabwicklung den Mitgliedern der Erbengemeinschaft unmittelbar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2018.06.19 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-12-20 |
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