Die Frage nach der angemessenen Vergütung der Mitglieder von Stiftungsorganen erweist sich immer wieder als heikles Thema, denn anders als bei Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften ist die Vergütung hier nicht allein von Faktoren wie Qualifikation und Leistung abhängig. Die Angemessenheit der Vergütung bestimmt sich vielmehr auch unter Berücksichtigung des stiftungsrechtlichen Grundsatzes der sicheren und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens (vgl. z.B. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 StiftG Bayern) und zusätzlich - bei gemeinnützigen Stiftungen - der Vorgaben der Abgabenordnung: So soll es u.a. dann an der Selbstlosigkeit einer Stiftung fehlen, wenn die Stiftung bestimmte Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt, § 55 Abs. 1 Ziff. 3 AO. Damit es zu keinen Verstößen gegen stiftungs- und gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben kommt, wird die Bezahlung der Mitglieder von Stiftungsorganen traditionell eher niedrig angesetzt. Der folgende Beitrag soll zeigen, dass dies nicht gerechtfertigt ist und einer effizienten Stiftungsarbeit häufig sogar entgegensteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2006.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-08-01 |
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