Das Problem der Haftung der Organmitglieder und ihrer sonstigen „Helfer“ ist ein stiftungsrechtlicher „Dauerbrenner“. Wer für die Stiftung tätig wird, haftet gegenwärtig sowohl gegenüber der Stiftung (Innenhaftung) als auch gegenüber Dritten (Außenhaftung) für jeden fahrlässig verursachten Schaden. Das gilt auch dann, wenn er „nur“ ehrenamtlich tätig ist. Nun soll es ein haftungsbegrenzendes Gesetz geben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2009.04.21 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-08-01 |
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