Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber einen lange währenden Streit in der Literatur entschieden: Die Verbrauchsstiftung ist in § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB nun auch bundesgesetzlich ausdrücklich zugelassen. Der Stifter kann also in der Satzung festlegen, dass neben den Erträgen und zusätzlich eingeworbenen Spenden auch das Grundstockvermögen ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet werden darf. Nach der Neufassung des § 10b Abs. 1a EStG wird der erweiterte Spendenabzug allerdings nur für Spenden „in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung“ gewährt. Zu Einzelheiten hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 15.9.2014 jüngst Stellung genommen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2015.03.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-01 |
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