Der Gesetzgeber hat im Jahr 2005 durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) die aus dem angelsächsischen Rechtskreis bekannte Business Judgement Rule in das deutsche Aktienrecht aufgenommen. Danach erhält der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) einen Haftungsfreiraum im Bereich qualifizierter Entscheidungen. Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist eine Pflichtverletzung nicht gegeben, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Es dürfte unstreitig sein, dass die Business Judgement Rule über das Aktienrecht hinaus auch für Vorstands- und Geschäftsführungsmitglieder von Non-Profit-Organisationen in der Rechtsform der Stiftung, des Vereins und der GmbH gilt. Denn auch hier geht es häufig um unternehmerische Entscheidungen. Dieser Beitrag geht der Frage nach, in welchen Fällen sich Stiftungsvorstände auf die Business Judgement Rule berufen können und wann die Berufung auf einen Ermessensspielraum ausgeschlossen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2007.05.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-01 |
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