Es ist allgemein anerkannt, dass sich auch steuerbegünstigte Körperschaften (insbesondere Vereine und Stiftungen) zur „Tagespolitik“ äußern dürfen. Allerdings ist die Grenze zwischen zulässiger politischer Bildungsarbeit (als steuerbegünstigte Zweckverfolgung) und der verbotenen Einflussnahme auf die allgemeine politische Willensbildung und öffentliche Meinung seit Jahren umstritten. In einem langjährigen Rechtstreit zwischen hessischer Finanzverwaltung und dem Trägerverein von ATTAC spielt diese Grenzziehung eine entscheidende Rolle.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2020.04.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-26 |
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