Sind größere Fehler in Steuererklärungen zu korrigieren, wird von den Finanzämtern auch im gemeinnützigen Sektor zunehmend die Frage aufgeworfen, ob die Fehler in straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlich relevanter Weise entstanden sind. In diesem Fall können sie nur unter erschwerten Bedingungen und oft mit hohen Strafzahlungen berichtigt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 23.5.2016 soll ein „einfacher“ Fehler vermutet werden, wenn der Steuerpflichtige ein Tax-Compliance-Management-System eingerichtet hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2016.04.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-15 |
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